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VfL Munderkingen e.V.

Satzung des `Verein für Leibesübungen Munderkingen e.V.´

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 15.09.1946 gegründete Verein führt den Namen
    " Verein für Leibesübungen e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Munderkingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ehingen (Registernummer: GRegB44/07) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind schwarz - weiß
  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt wenn kein Widerspruch durch den Vorstand erfolgt.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 31. Dezember und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist.
  3. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  4. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
  5. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
  6. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    1. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
    2. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
    3. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsrat zu.
  7. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
  4. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
  5. Die Mitgliederbeiträge sind im 1. Kalenderhalbjahr zu bezahlen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Generalversammlungen teilzunehmen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Generalversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

    • die Hauptversammlung
    • der Gesamtausschuss
    • der Vorstand

 

§ 9 Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres statt.
  2. Die Hauptversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3.  

  4. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Berichte der Abteilungsleiter
    • Entgegennahme des Berichtes des Kassiers
    • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
    • Entlastung des Vorstandes
    • Entlastung des Hauptkassiers sowie der Abteilungskassiere
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer/innen
    • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
    • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  1. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  2. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom/ von der Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist der Vorstand zuständig.

§ 10 Außerordentliche Hauptversammlungen

 

Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn

    • das Interesse des Vereins es erfordert, oder
    • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Gesamtausschuss

1. Dem Gesamtausschuss gehören an:

    • die Mitglieder des Vorstandes
    • die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
    • der Jugendvertreter

2. Sitzungen des Gesamtausschusses sind mindestens einmal im Jahr

durchzuführen.

3. Dem Gesamtausschuss obliegt:

    • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    • die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
    • die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
    • Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
    • die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art

 

§ 12 Vorstand

1. Den Vorstand bilden

    • der/die 1. Vorsitzende
    • der/die 1. stellvertretende Vorsitzende
    • der/die 2. stellvertretende Vorsitzende
    • der/die 3. stellvertretende Vorsitzende
    • der/die Hauptkassier/erin
    • der/die Schriftführer/in

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

    • der/die 1. Vorsitzende
    • der/die stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/die Hauptkassier/-erin
    • der/die Schriftführer/in
    • Die Vorsitzenden sind je einzeln zur gesetzlichen Vertretung des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts befugt.
    • Im Innenverhältnis ist der 1. stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt, ebenso der 2. stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 1. stellvertretenden Vorsitzenden. Der 3. stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der anderen Stellvertreter zur Vertretung berechtigt.
  1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
  6. Die Vorstandschaft wird zeitversetzt um 1 Jahr gewählt und zwar
    • der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. stellvertretende Vorsitzende
    • der/die 1. stellvertretende Vorsitzende und der/die 3. stellvertretende Vorsitzende
    • der/die Hauptkassier/erin und die Schriftführer/in

    § 13 Vereinsjugend

    1. Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die „Vereinsjugend" zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Gesamtausschusses bedarf.
    2. Die „Vereinsjugend" ist die Gemeinschaft aller jugendlichen Mitglieder bis zum 26. Lebensjahr.
    3. Jede Abteilung mit Jugendarbeit wählt 2 Vertreter aus ihrer Mitte. Wählbar sind alle Jugendlichen ab 16 Jahren. Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen ab dem 12. Lebensjahr.
    4. Der mit der höheren Stimmenzahl gewählte Jugendvertreter der Abteilungsjugend ist gleichzeitig im Abteilungsausschuss und vertritt dort die Interessen der Abteilungsjugend, bei dessen Verhinderung der nächstgewählte Vertreter.
    5. Die gewählten Jugendvertreter aller Abteilungen bilden den Gesamtjugendausschuss. Jedes Vorstandsmitglied hat auf Anfrage das Recht, an den Besprechungen des Jugendausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
    6. Der Gesamtjugendausschuss wählt 1 Jugendsprecher in den Gesamtausschuss des Vereins. Der gewählte Jugendvertreter ist gleichzeitig Vorsitzender des Jugendausschusses. Der Jugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten zuständig. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Hauptversammlung.
    7. Der Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
    8. Die Vereinsjugend tritt mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Hauptversammlung zusammen. Er beschließt über die Jugendordnung. Er nimmt den Bericht des Jugendausschusses entgegen.
    9. Der Jugendausschuss führt keine eigene Kasse. Er tritt bei Bedarf auf Einladung durch seinen Vorsitzenden zusammen. Die Vorstandschaft ist jeweils von den Einberufungen unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständigen.

     

    § 14 Ordnungen

     

    Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Hauptversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

    § 15 Abteilungen

     

    1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet.
    2. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Der Abteilungsvorstand ist fachlich selbständig und arbeitet in eigener Verantwortung. Er ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte und die Regelung des Spielbetriebes der Abteilung.
    3. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in, den/die Kassier/erin, den/die Schriftführer/in geleitet. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
    4. Zum Abteilungsausschuss gehören darüber hinaus weitere als notwendig erachtete Funktionsträger an. Diese werden von der Abteilungsleitung bestimmt. Beispiele für weitere Funktionsträger sind: der Sportwart, der Jugendleiter, ggf. die Frauenvertreterin und weitere sowie die Ausschussmitglieder. Pro angefangene hundert Mitglieder soll min. ein Ausschussmitglied gewählt werden.
    5. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
    6. Der Abteilungsvorstand hat für die Durchführung der von der Hauptversammlung, der Abteilungsversammlung oder vom Vorstand gefassten Beschlüsse zu sorgen.
    7. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen gemäß den geltenden Vereinbarungen mit dem Gesamtverein. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen.
    8. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
    9. Sitzungen des Abteilungsvorstandes werden nach Bedarf abgehalten – jedoch min. 2 x pro Jahr - und vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter einberufen.
    10. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Hält dieser einen Beschluss für die Interessen des Vereins für schädlich, so hat er Einspruchsrecht; die Entscheidung trifft dann der Gesamtausschuss.
    11. Jede Abteilung kann/soll eine Ehrenordnung erstellen. Diese wird dem Vorstand vorgelegt.
    12. Jede Abteilung mit Jugendarbeit wählt aus der Abteilungsjugend 1 Jugendsprecher in den Abteilungsausschuss.
    13. Alle Liegenschaften und Geräte bleiben Eigentum des Vereins, auch wenn sie ausschließlich von der Abteilung geschaffen und unterhalten werden.
    14. Bei Auflösung einer Abteilung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Abteilung an den Gesamtverein. Die Auflösung kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden.
    15. Aus Gründen einer übersichtlichen Finanzplanung ist die Aufstellung eines Haushaltplanes für das neue Geschäftsjahr erstrebenswert.

     

    § 16 Strafbestimmungen

     

    Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

    1. Verweis
    2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins 3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

     

    § 17 Kassenprüfer/in

     

    1. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen.
    2. Die Kassenprüferinnen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Hauptversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
    3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
    4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

     

    § 18 Auflösung des (Mehrsparten-) Vereins

     

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
    2. Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
      1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
      2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
    3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
    5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

     

    § 19 Inkrafttreten

     

    Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 18.04.2008 beschlossen und ersetzt die

    bisherige Satzung vom 10.05.2007. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.