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VfL Munderkingen e.V. 
Satzung des `Verein für Leibesübungen Munderkingen e.V.´
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 15.09.1946 gegründete Verein führt den Namen
" Verein für Leibesübungen e. V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Munderkingen und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Ehingen (Registernummer: GRegB44/07) eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind schwarz - weiß
- Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der
Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die
Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes
und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der
Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie
irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und
nichtrechtsfähige Vereine)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen
Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner
Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
- Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt wenn kein Widerspruch durch den
Vorstand erfolgt.
- Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird
durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und
dem Verein festgelegt.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders
verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand bis spätestens 31. Dezember und wird mit Ende
des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die
Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist.
- Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den
Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
- Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand
beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins
verletzt
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
- Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu
äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist
von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
- Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zugeben.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht
an den Vereinsrat zu.
- Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der
zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen
Vereinbarung.
§ 6 Beiträge und Dienstleistungen
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der
Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere
Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des
Vereins festgesetzt.
- Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge,
Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
- Die Mitgliederbeiträge sind im 1. Kalenderhalbjahr zu bezahlen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins
sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und
Stimmrechts an Generalversammlungen teilzunehmen.
- Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
- die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom
Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu
benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein
aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der
Generalversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den
ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Gesamtausschuss
- der Vorstand
§ 9 Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich im ersten
Halbjahr des neuen Geschäftsjahres statt.
- Die Hauptversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch
Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die
Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
- Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Berichte der Abteilungsleiter
- Entgegennahme des Berichtes des Kassiers
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Entlastung des Hauptkassiers sowie der Abteilungskassiere
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger
Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied
gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung
schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht
werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen
werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
Dringlichkeit anerkennen.
- Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom/ von der
Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu
unterschreiben. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der
Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist der Vorstand zuständig.
§ 10 Außerordentliche Hauptversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert, oder
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem
Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 11 Gesamtausschuss
1. Dem Gesamtausschuss gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
- der Jugendvertreter
2. Sitzungen des Gesamtausschusses sind mindestens einmal
im Jahr
durchzuführen.
3. Dem Gesamtausschuss obliegt:
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
- die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von
Abteilungen
- Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
- die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und
sportlicher Art
§ 12 Vorstand
1. Den Vorstand bilden
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 1. stellvertretende Vorsitzende
- der/die 2. stellvertretende Vorsitzende
- der/die 3. stellvertretende Vorsitzende
- der/die Hauptkassier/erin
- der/die Schriftführer/in
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die stellvertretenden Vorsitzenden
- der/die Hauptkassier/-erin
- der/die Schriftführer/in
- Die Vorsitzenden sind je einzeln zur gesetzlichen Vertretung des
Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts befugt.
- Im Innenverhältnis ist der 1. stellvertretende Vorsitzende nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt, ebenso der 2.
stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
und des 1. stellvertretenden Vorsitzenden. Der 3. stellvertretende
Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der anderen
Stellvertreter zur Vertretung berechtigt.
- Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand
bis zur nächsten Hauptversammlung ein neues Mitglied kommissarisch
berufen.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten,
insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für
alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen
Vorstandsmitglieder werden in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte
Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
- Die Vorstandschaft wird zeitversetzt um 1 Jahr gewählt und zwar
- der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. stellvertretende Vorsitzende
- der/die 1. stellvertretende Vorsitzende und der/die 3.
stellvertretende Vorsitzende
- der/die Hauptkassier/erin und die Schriftführer/in
§ 13 Vereinsjugend
- Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die „Vereinsjugend"
zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der
Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher
der Zustimmung des Gesamtausschusses bedarf.
- Die „Vereinsjugend" ist die Gemeinschaft aller
jugendlichen Mitglieder bis zum 26. Lebensjahr.
- Jede Abteilung mit Jugendarbeit wählt 2 Vertreter aus ihrer Mitte.
Wählbar sind alle Jugendlichen ab 16 Jahren. Wahlberechtigt sind alle
Jugendlichen ab dem 12. Lebensjahr.
- Der mit der höheren Stimmenzahl gewählte Jugendvertreter der
Abteilungsjugend ist gleichzeitig im Abteilungsausschuss und vertritt
dort die Interessen der Abteilungsjugend, bei dessen Verhinderung der
nächstgewählte Vertreter.
- Die gewählten Jugendvertreter aller Abteilungen bilden den Gesamtjugendausschuss.
Jedes Vorstandsmitglied hat auf Anfrage das Recht, an den Besprechungen
des Jugendausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
- Der Gesamtjugendausschuss wählt 1 Jugendsprecher in den
Gesamtausschuss des Vereins. Der gewählte Jugendvertreter ist
gleichzeitig Vorsitzender des Jugendausschusses. Der
Jugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten zuständig. Er
erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung
sowie der Hauptversammlung.
- Der Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen der
Vereinsjugend nach innen und außen.
- Die Vereinsjugend tritt mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen
Hauptversammlung zusammen. Er beschließt über die Jugendordnung. Er
nimmt den Bericht des Jugendausschusses entgegen.
- Der Jugendausschuss führt keine eigene Kasse. Er tritt bei Bedarf auf
Einladung durch seinen Vorsitzenden zusammen. Die Vorstandschaft ist
jeweils von den Einberufungen unter Mitteilung der Tagesordnung zu
verständigen.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein
eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine
Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der
Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die
Hauptversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 15 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder
werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet.
- Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen
Abteilungen. Der Abteilungsvorstand ist fachlich selbständig und
arbeitet in eigener Verantwortung. Er ist verantwortlich für die
Führung der Geschäfte und die Regelung des Spielbetriebes der
Abteilung.
- Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen
Stellvertreter/in, den/die Kassier/erin, den/die Schriftführer/in
geleitet. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß
§ 30 BGB.
- Zum Abteilungsausschuss gehören darüber hinaus weitere als notwendig
erachtete Funktionsträger an. Diese werden von der Abteilungsleitung
bestimmt. Beispiele für weitere Funktionsträger sind: der Sportwart,
der Jugendleiter, ggf. die Frauenvertreterin und weitere sowie die
Ausschussmitglieder. Pro angefangene hundert Mitglieder soll min. ein
Ausschussmitglied gewählt werden.
- Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der
Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den
Organen des Vereins verantwortlich.
- Der Abteilungsvorstand hat für die Durchführung der von der
Hauptversammlung, der Abteilungsversammlung oder vom Vorstand gefassten
Beschlüsse zu sorgen.
- Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan
zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen gemäß den geltenden
Vereinbarungen mit dem Gesamtverein. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur
für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel
eingehen.
- Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes
geprüft werden.
- Sitzungen des Abteilungsvorstandes werden nach Bedarf abgehalten –
jedoch min. 2 x pro Jahr - und vom Abteilungsleiter oder seinem
Stellvertreter einberufen.
- Die Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand zur Kenntnis
zu bringen. Hält dieser einen Beschluss für die Interessen des Vereins
für schädlich, so hat er Einspruchsrecht; die Entscheidung trifft dann
der Gesamtausschuss.
- Jede Abteilung kann/soll eine Ehrenordnung erstellen. Diese wird dem
Vorstand vorgelegt.
- Jede Abteilung mit Jugendarbeit wählt aus der Abteilungsjugend 1
Jugendsprecher in den Abteilungsausschuss.
- Alle Liegenschaften und Geräte bleiben Eigentum des Vereins, auch
wenn sie ausschließlich von der Abteilung geschaffen und unterhalten
werden.
- Bei Auflösung einer Abteilung oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen der Abteilung an den Gesamtverein. Die
Auflösung kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden.
- Aus Gründen einer übersichtlichen Finanzplanung ist die Aufstellung
eines Haushaltplanes für das neue Geschäftsjahr erstrebenswert.
§ 16 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die
Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die
Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder
das Vermögen des Vereins schädigen:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an
Veranstaltungen des Vereins 3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der
Satzung
§ 17 Kassenprüfer/in
- Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand
noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen.
- Die Kassenprüferinnen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der
Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und
bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Hauptversammlung ist
hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem
Vorstand berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die
Kassenprüfer/innen die Entlastung.
§ 18 Auflösung des (Mehrsparten-) Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung
beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn
es:
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich angefordert wurde.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei
Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde , die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur
Förderung des Sports verwenden darf.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am
18.04.2008 beschlossen und ersetzt die
bisherige Satzung vom 10.05.2007. Sie tritt mit ihrer
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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